Satzung der Sportgemeinschaft Rotation Prenzlauer Berg e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein wurde 1991 gegründet und führt den Namen „Sportgemeinschaft Rotation Prenzlauer Berg e.V.“ Er setzt die Tradition der im Jahre 1950 gegründeten Betriebssport-gemeinschaft Rotation Prenzlauer Berg fort. Die am 14.04.2008 beschlossene Satzung, wird, entsprechend den heutigen Erfordernissen durch diese Satzung fortgeführt.
- Der Sitz des Vereines ist in Berlin (Land Berlin).
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied der Fachverbände des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung am 09.12.2010 werden im Verein die Sportarten Fußball, Gymnastik, Handball, Hockey, Tanzen, Tischtennis und Volleyball ausgeübt.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz politischer, weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Jegliche extremistische Tendenzen werden abgelehnt. Die Sportler der SG Rotation treten aus-drücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und anerkennen das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sportes.
- Die Sportgemeinschaft Rotation Prenzlauer Berg e.V. ist eine eigenständige, unabhängige und demokratische Gemeinschaft von gleichberechtigten Mitgliedern.
- Sie verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mittel der SG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007) können nach Vorstandsbeschluss angemessene Entschädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einerAufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertrags- Inhalte und Bedingungen
- Die Aufgaben des Vereines sind:
- die Förderung des freiwilligen, unbezahlten Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Versehrten- und Gesundheitssportes, insbesondere für Ältere, Behinderte und Familien
- die Förderung und Betreuung des Kinder- und Jugendsportes und die Förderung von Talenten, Entwicklung von Leistungskadern für die Auswahlmannschaften der Fachverbände
- die Koordinierung und Sicherung der Interessen der Abteilungen im Rahmen des Zwecks und der Aufgaben des Vereines
- die Beschaffung, Sicherung und Erhaltung der erforderlichen Übungs- und Wettkampfstätten
- die Sichtbarmachung des Vereinszweckes durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
Die finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereines nicht betroffen wird.
Für die Abteilungsversammlungen, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsleitungen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.
§ 4 Mitgleidschaft
Der Verein besteht aus
- den erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- den Ehrenmitgliedern
§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit. Sie besitzen Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und sind beitragsbefreit.
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich und unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. den Austritt,
b. den Ausschluss
c. den Tod und
d. die Löschung des Vereines
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahres- bzw. Jahresende.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Sport- und Vereinsmaterial sind abzugeben.
§ 7 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und die Erhebung von Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung kann Umlagen für den Bereich ihrer Abteilung beschließen. Diese Umlagen dürfen als Obergrenze den Satz von 1.000,00 EURO, jährlich pro Mitglied, nicht übersteigen.
§ 8 Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitglieder- bzw. der Abteilungsversammlungen verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a. ein Verweis
b. das Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines auf die Dauer von bis zu drei Monaten
c. der Ausschluss aus dem Verein.
- Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist per Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Empfang, den Beschwerdeausschuss des Vereines anzurufen. Zur Verhandlung des Beschwerdeausschusses ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen einzuladen. Nach der Verhandlung unterbreitet der Beschwerdeausschuss der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur endgültigen Entscheidung.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beschwerdeausschuss
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- die Entlastung und die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit
- die Genehmigung des Haushaltsplanes
- die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über Anträge
- die Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 6, Abs. 2
- die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 8, Abs.1c
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 5
- die Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
- die Auflösung des Vereines.
- Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 2. Quartal durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt, oder
- 20% der erwachsenen Mitglieder beantragen
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung und Veröffentlichung im Internet. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse/E-Mail-Adresse aus.
- Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden beantragt wird.
- Anträge können gestellt werden
a. von jedem erwachsenen Mitglied,
b. vom Vorstand.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
- Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Alle erwachsenen Mitglieder besitzen Stimmrecht und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen, geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Vizepräsidenten Verwaltung/Finanzen
- dem Schriftführer
- den Abteilungsleitern
- weiteren Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, kann ein anderes Vereinsmitglied kooptiert werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Präsident,
der Vizepräsident,
der Vizepräsident Verwaltung/Finanzen
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragen. Von den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereines, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder oder bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
- Liquidator ist der Vorstand im Sinne $ 12, 3. dieser Satzung.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form, am 09.12.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins Sportgemeinschaft Prenzlauer Berg e.V. beschlossen worden.